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331 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Steuergesetz · 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1. Natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit sind, unter Vorbehalt von § 6bis Absatz 4 bzw. § 6ter Absatz 4, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie

a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c. im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche Rechte haben.

2. Bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind sie ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a. im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben oder früher ausgeübt haben und hiefür Entschädigungen beziehen;

b. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung basellandschaftlicher Grundpfandtitel sichergestellt sind;

d. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;

e. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

f. * Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

g. * Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.

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