§ 59 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Beteiligungsabzug
§ 59 Steuergesetz · 7. Beteiligungsabzug
1. Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million, so ermässigt sich die Ertragssteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
2. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Beteiligungsertrag abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5 % zur Deckung der Verwaltungsspesen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
3. Keine Beteiligungserträge sind
a. Leistungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reinertrages eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
5. Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt
a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens 1 Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10%, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million hatten.
6. Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Ertrags oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 55 und 59 in kausalem Zusammenhang stehen.