§ 58 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Ertragssteuersatz
§ 58 Steuergesetz · 6. Ertragssteuersatz
1. Die Ertragssteuer beträgt für die Staatssteuer
a. * ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022
1. auf den ersten CHF 100'000.- des Reinertrages 6 %;
2. auf dem verbleibenden Reinertrag 8 %;
b. * ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf dem Reinertrag 6,5 %;
c. * ab dem 1. Januar 2025 auf dem Reinertrag 4,4 %.
2. Die Ertragssteuer beträgt für die Gemeindesteuer
a. * bis zum 31. Dezember 2022 2-5 % des Reinertrages; die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest;
b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.
3. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.