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331 CH-BL

§ 58 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Ertragssteuersatz

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 58 Steuergesetz · 6. Ertragssteuersatz

1. Die Ertragssteuer beträgt für die Staatssteuer

a. * ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022

1. auf den ersten CHF 100'000.- des Reinertrages 6 %;

2. auf dem verbleibenden Reinertrag 8 %;

b. * ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf dem Reinertrag 6,5 %;

c. * ab dem 1. Januar 2025 auf dem Reinertrag 4,4 %.

2. Die Ertragssteuer beträgt für die Gemeindesteuer

a. * bis zum 31. Dezember 2022 2-5 % des Reinertrages; die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest;

b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.

3. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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