331
CH-BL
§ 57 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Verlustverrechnung
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
§ 57 Steuergesetz · 5. Verlustverrechnung
1. Vom Reinertrag können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von § 53 Absatz 2 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Erträgen verrechnet werden konnten.