§ 55 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaffungen
§ 55 Steuergesetz · 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaffungen
1. Für die Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sind die §§ 30-32 sinngemäss anwendbar.
2. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. § 32 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss § 59 Absatz 5 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.