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CH-BL
§ 54b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2b. Entlastungsbegrenzung
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
§ 54b Steuergesetz · 2b. Entlastungsbegrenzung
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den §§ 53a Abs. 3 und 4 und 54a darf nicht höher sein als 50 % des steuerbaren Ertrags vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss § 59 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.