§ 54 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen
§ 54 Steuergesetz · 2. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen
1. Als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von § 53 Absatz 1 Buchstabe b gelten insbesondere
a. die verbuchten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;
b. Zuwendungen für die Wohlfahrt des eigenen Personals an steuerfreie Ausgleichskassen, Sozialversicherungskassen, Personalvorsorgeeinrichtungen und Verbandsvorsorgekassen;
c. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.