§ 53b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1b. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
§ 53b Steuergesetz · 1b. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Ertragssteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Ertrag und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 16 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.