Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 53a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1a. Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53a Steuergesetz · 1a. Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1. Als Patente gelten

a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;

c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a und b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25 Juni 1954 und deren Verlängerung;

b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;

c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;

d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;

e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;

f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a-e entsprechen.

3. Der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Berechnung des steuerbaren Reinertrags einbezogen.

4. Der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reinertrag aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

5. Wird der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 54a zum steuerbaren Reinertrag hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

6. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Hinzurechnung gemäss Abs. 5 auf die ersten 5 Jahre seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung verteilt werden.

7. Für die Anwendung der Abs. 3-5 gelten, gestützt auf Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen.

← § 53 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 53b Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →