§ 53 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Ertragssteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - 1. Reinertrag
§ 53 Steuergesetz · 1. Reinertrag
1. Gegenstand der Ertragssteuer ist der steuerbare Reinertrag. Dieser setzt sich zusammen aus
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32;
d. * den Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital.
2. Nicht zum steuerbaren Reinertrag gehören die der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinne, die Sanierungsgewinne, die Kapitaleinlagen von Anteilsinhabern und Mitgliedern einschliesslich Aufgelder.
3. Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Höherbewertungen vorgenommen worden sind.
4. Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.