§ 52 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuersubjekt
§ 52 Steuergesetz · I. Steuersubjekt
1. Der Ertrags- und Kapitalsteuer der juristischen Personen unterliegen
a. die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;
b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2. Kapitalgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind die Aktiengesellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Andere juristische Personen gelten als Kapitalgesellschaften, wenn sie den Reingewinn ausschliesslich oder vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder verteilen.
2bis. Den übrigen juristischen Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3. Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur oder tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.