331
CH-BL
§ 50 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung - 1. Abzüge
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 50 Steuergesetz · 1. Abzüge
1. Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen
a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige, welche die satzbestimmende Reduktion gemäss § 34 Abs. 2 geltend machen können: CHF 180'000;
b. * für alle anderen Steuerpflichtigen: CHF 90'000.