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331 CH-BL

§ 50 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung - 1. Abzüge

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
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§ 50 Steuergesetz · 1. Abzüge

1. Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen

a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige, welche die satzbestimmende Reduktion gemäss § 34 Abs. 2 geltend machen können: CHF 180'000;

b. * für alle anderen Steuerpflichtigen: CHF 90'000.

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