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331 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b. Juristische Personen

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Steuergesetz · b. Juristische Personen

1. Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

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