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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b. Juristische Personen
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Steuergesetz · b. Juristische Personen
1. Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.