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CH-BL
§ 49 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Hausrat
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 49 Steuergesetz · IV. Hausrat
1. Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.