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331 CH-BL

§ 49 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Hausrat

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
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§ 49 Steuergesetz · IV. Hausrat

1. Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.

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