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CH-BL
§ 48 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Schuldenabzug
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 48 Steuergesetz · III. Schuldenabzug
1. Der Steuerpflichtige kann von seinem Vermögen die nachgewiesenen Schulden abrechnen, für die er unmittelbar haftet. Haftet er mit anderen für eine Schuld, so kann er nur den nach den Verhältnissen auf ihn entfallenden Betrag abziehen. Bürgschaftsschulden können nur abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Bürge für die Schuld belangt wird.