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CH-BL
§ 47 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 47 Steuergesetz · 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1. Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert.
2. ...
3. Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber betrieblichen Versicherungs- und Spareinrichtungen werden nicht besteuert, solange die Einlagen nach den statutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind.