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331 CH-BL

§ 47 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
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§ 47 Steuergesetz · 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

1. Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert.

2. ...

3. Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber betrieblichen Versicherungs- und Spareinrichtungen werden nicht besteuert, solange die Einlagen nach den statutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind.

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