§ 46 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte
§ 46 Steuergesetz · 5. Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte
1. Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert.
2. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen.
3. Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist der Wahrscheinlichkeit von Verlusten Rechnung zu tragen.
4. ...
5. Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.
6. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
7. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen werden mit einem einheitlichen Einschlag von 20% berücksichtigt.
8. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 3 und § 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.