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CH-BL
§ 45 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Waren
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 45 Steuergesetz · 4. Waren
1. Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Marktwert berechnet.
2. Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.