Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 45 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Waren

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 Steuergesetz · 4. Waren

1. Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Marktwert berechnet.

2. Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

← § 44 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 46 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →