Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 44 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Viehhabe

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Steuergesetz · 3. Viehhabe

1. Der Wert der Viehhabe wird nach dem Mittel des Verkehrs- und des Nutzwertes bestimmt.

← § 43 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 45 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →