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CH-BL
§ 44 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Viehhabe
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 44 Steuergesetz · 3. Viehhabe
1. Der Wert der Viehhabe wird nach dem Mittel des Verkehrs- und des Nutzwertes bestimmt.