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CH-BL
§ 43 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Grundstücke
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
§ 43 Steuergesetz · 2. Grundstücke
1. Der Wert der Grundstücke ist unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes zu ermitteln.
2. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert besteuert. Ausgenommen sind Grundstücke, die nicht notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder deren Übernahmepreis nicht im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen worden ist.
3. Massgebend ist die Katasterschätzung. Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.
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