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331 CH-BL

§ 42 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Bewertung - 1. Grundsatz

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Vermögenssteuer
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§ 42 Steuergesetz · 1. Grundsatz

1. Das Vermögen wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert bewertet.

2. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

3. Patente und vergleichbare Rechte nach § 24 Abs. 1 Bst. bbis, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden nur zu 20 % berücksichtigt.

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