§ 4 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuerpflicht - 1. Persönliche Zugehörigkeit; a. Natürliche Personen
§ 4 Steuergesetz · 1. Persönliche Zugehörigkeit; a. Natürliche Personen
1. Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.
3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b. während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt;
4. Keinen steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Absatz 3 hat eine natürliche Person, die sich im Kanton lediglich zu Sonderzwecken, wie insbesondere zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heilzwecken, aufhält, in einem anderen Kanton oder im Ausland ihren Wohnsitz hat und dort ihre steuerlichen Pflichten erfüllt.
5. Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund oder mit einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt in der Schweiz von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist die steuerpflichtige Person an mehreren Orten heimatberechtigt, so richtet sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das sie zuletzt erworben hat. Besitzt sie das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist sie am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Ehegatten und Kinder im Sinne der §§ 8 und 9.