§ 36ter Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 36ter Steuergesetz · 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5% zu erheben. Voraussetzung dazu ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für diese Erwerbseinkünfte von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten.
2. § 68f Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
3. Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die so einkassierten Steuerzahlungen.
4. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach § 68f Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.