§ 36 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
§ 36 Steuergesetz · 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27bis Absatz 1 sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter werden gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.
2. Der auf die Kapitalleistung anwendbare Steuersatz beträgt
a. für die ersten CHF 400'000: 2%;
b. für über CHF 400'000 liegende Beträge: 6%;
3. Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Kapitalleistungen an die gleiche Person im gleichen Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen von gemeinsam veranlagten Personen werden untereinander nicht zusammengerechnet.