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CH-BL
§ 35 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 35 Steuergesetz · 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.