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331 CH-BL

§ 34 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung - 1. Einkommenssteuer

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 34 Steuergesetz · 1. Einkommenssteuer

1. Für das Steuerjahr 2005 bleibt steuerbares Einkommen (x) von weniger als CHF 15'000 steuerfrei (Steuerfreigrenze). Ab CHF 15'000 berechnet sich der Grenzsteuersatz nach der Funktion b + c * ln(x), und der Steuerbetrag wird somit aufgrund der Funktion b * x + c * x * (ln(x)-1) + d ermittelt.

Je nach Höhe des satzbestimmenden Einkommens wird der Steuerbetrag für das Steuerjahr 2005 wie folgt berechnet

Satzbestimmendes Einkommen: von 15'000 bis 40'000

Berechnungsformel: b1 * x + c1 * x * (ln(x)-1) + d1

Faktor b1: -0.81773

Faktor c1: 0.08972

Faktor d1: 744.3

Satzbestimmendes Einkommen: von 40'001 bis 100'000

Berechnungsformel: b2 * x + c2 * x * (ln(x)-1) + d2

Faktor b2: -0.323806

Faktor c2: 0.043109

Faktor d2: -1'120.1564

Satzbestimmendes Einkommen: von 100'001 bis 1'150'000

Berechnungsformel: b3 * x + c3 * x * (ln(x)-1) + d3

Faktor b3: 0.052296

Faktor c3: 0.010441

Faktor d3: -4'386.9376

Satzbestimmendes Einkommen: Ab 1'150'001

Berechnungsformel: 211'306.15 + b4 * (x-1'150'000)

Faktor b4: 18.62%

2. Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Absatz 4 gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz. Die gleiche satzbestimmende Reduktion wird verwitweten Steuerpflichtigen gewährt für die nach dem Tode des Ehegatten laufende Steuerperiode.

3. Für den anwendbaren Steuersatz gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.

4. Der gemäss den Absätzen 1, 2 und 5 ermittelte Einkommenssteuerbetrag ermässigt sich um CHF 750 pro Steuerjahr für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat beziehungsweise hatte. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Art. 133 Absatz 3 oder Art. 298a Absatz 1 ZGB) steht der Abzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug. Für die Gewährung des Abzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.

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