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331 CH-BL

§ 33 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 33 Steuergesetz · IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens

1. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung folgende Sozialabzüge in Abzug gebracht

a. CHF 2'000 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzuges unterstützt wird. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 34 Absatz 4 gewährt wird;

b. CHF 2'000 für jede volljährige und schwer invalide oder dauernd pflegebedürftige Person, die vom Steuerpflichtigen unentgeltlich in häuslicher Gemeinschaft betreut wird;

c. * für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen einfachen AHV/IV-Rente: 40% dieser Einkünfte. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1% pro CHF 100 zusätzlichen Einkünften. Für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen AHV/IV-Ehepaarrente beträgt der Abzug 60% dieser Einkünfte, sofern beide Ehegatten AHV/IV-Rentner sind. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1% pro CHF 250 zusätzlichen Einkünften. Der Abzug kann in beiden Fällen nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd selbstbewohnten Liegenschaft noch steuerbares Vermögen vorliegt.

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