§ 32 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Ersatzbeschaffungen
§ 32 Steuergesetz · 4. Ersatzbeschaffungen
1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert 2 Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3. Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für die Abwicklung eines Fabrikations-, Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Landwirtschaftsbetriebes unmittelbar notwendig ist. Ausgeschlossen sind Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.