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331 CH-BL

§ 31bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 31bis Steuergesetz · 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen

1. Für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen können jährlich steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere über Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen.

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