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CH-BL
§ 31bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 31bis Steuergesetz · 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen
1. Für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen können jährlich steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere über Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen.