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331 CH-BL

§ 31 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Insbesondere Rückstellungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 31 Steuergesetz · 3. Insbesondere Rückstellungen

1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a. im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind;

c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden.

2. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet.

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