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CH-BL
§ 31 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Insbesondere Rückstellungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 31 Steuergesetz · 3. Insbesondere Rückstellungen
1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a. im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind;
c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden.
2. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet.