§ 30 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Insbesondere Abschreibungen
§ 30 Steuergesetz · 2. Insbesondere Abschreibungen
1. Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2. Abschreibungen haben der Entwertung der einzelnen Vermögensstücke im Geschäftsjahr zu entsprechen oder sind nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer eines Vermögensstückes angemessen zu verteilen.
3. Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen nur erhöhen, soweit sie handelsrechtlich zulässig ist und den steuerbaren Geschäftsertrag vermehrt hat oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach § 29 Absatz 1 Buchstabe b verrechenbar gewesen wären.
4. Investitionen für wertvermehrende Aufwendungen, durch welche die Emissionen unterhalb der Grenzwerte weiter gesenkt werden, können im betreffenden Jahr vollständig abgeschrieben werden.