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331 CH-BL

§ 29 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Ermittlung des Reineinkommens - 1. Abzüge

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 29 Steuergesetz · 1. Abzüge

1. Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen

a. * bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbsunkosten wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 6'000, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes und übrige Berufsauslagen (vorbehältlich § 29 Abs. 1 Bst. kter) sowie eine zusätzliche Pauschale von CHF 500; der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt; zu den Erwerbsunkosten gehören insbesondere die Kosten für das private Arbeitszimmer; der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Voraussetzungen und die Berechnung dieses Arbeitszimmerabzugs für Mieter und für das Wohneigentum selbstnutzende Eigentümer;

b. * bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen unter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Buchstabe b entfallen;

bbis. * Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit in sinngemässer Anwendung von §§ 54a und 54b;

c. * die nachgewiesenen und selbst getragenen Kosten, jedoch höchstens CHF 10'000.- pro Jahr, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;

d. * die Beiträge des Arbeitgebers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

dbis. * die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und anderen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

dter. * Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG;

dquater. * Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden;

e. die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt;

f. * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer CHF 50'000;

g. * die dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leibrenten;

h. * die Beiträge, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zu entrichten sind;

i. * die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

k. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe h fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien, jedoch im Ganzen höchstens CHF 2'000 für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene und CHF 4'000 für verheiratete Steuerpflichtige. Diese Höchstbeträge erhöhen sich um CHF 450 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann (§ 34 Absatz 4);

kbis. * ...

kter. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12'000, sofern

1. ein 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt;

l. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;

lbis. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'000 an politische Parteien, die im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3% der Stimmen erreicht haben;

m. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

n. * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

o. * als Einsatzkosten 5 %, jedoch höchstens CHF 5‘000.- von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 28 Bst. n-p steuerfrei sind; von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 28 Bst. n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens CHF 25‘000.- abgezogen.

2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann für solche Liegenschaften für jede Steuerperiode anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug beträgt bei über 10-jährigen Gebäuden 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

2bis Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Abs. 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Derartige Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den 2 nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Abziehbar sind ausserdem nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.

2ter ...

3. Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die schulische Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchstabe l.

4. Der Regierungsrat kann anordnen, dass an der Quelle erhobene indirekte und ausserordentliche direkte Steuern vom Einkommen abgezogen werden können.

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