§ 28 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerfreie Einkünfte
§ 28 Steuergesetz · II. Steuerfreie Einkünfte
1. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind
a. Vermögenszuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b. * Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Vorbehalten bleibt § 24 Buchstabe equater;
c. Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen, soweit sie der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen;
d. * Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht Ersatzeinkommen darstellen;
e. * Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind;
g. * Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h. * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von CHF 10'000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i. * der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
k. * die Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sowie die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;
l. * die Zahlung von Genugtuungssummen;
m. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
n. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von CHF 1 Mio. aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
o. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
p. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits-spielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von CHF 1‘000.- nicht überschritten wird;
q. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.