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331 CH-BL

§ 27ter Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 8. Mietwert selbst genutzter Liegenschaften (Eigenmietwert)

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 27ter Steuergesetz · 8. Mietwert selbst genutzter Liegenschaften (Eigenmietwert)

1. Der Eigenmietwert leitet sich vom einfachen Brandlagerwert einer Liegenschaft ab, welcher mit einem gemeindespezifischen Korrekturfaktor, einem Korrekturfaktor nach Alter der Liegenschaft und einem Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum multipliziert wird, was den steuerlichen Brandlagerwert ergibt.

1bis. Als einfacher Brandlagerwert gilt der Zeitwert gemäss der Gebäudeversicherungsgesetzgebung, zurückgerechnet auf den Basiswert 1939 von 100 Indexpunkten.

2. Die gemeindespezifischen Korrekturfaktoren werden vom Regierungsrat festgelegt.

3. Die Korrekturfaktoren nach Alter der Liegenschaft betragen

a. Alter der Liegenschaft 25 Jahre und jünger: Korrekturfaktor -;

b. Alter der Liegenschaft 26 bis 85 Jahre: Korrekturfaktor 0,9;

c. Alter der Liegenschaft 86 Jahre und älter: Korrekturfaktor 0,8.

4. Der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentumswohnungen im Sinne von Art. 712a ff. ZGB beträgt einheitlich 0,9.

5. Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 63,23 %. Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle.

von CHF | bis CHF * | um je % | auf %

--- | --- | --- | ---

20'001 | 26'000 | 0,192963 % * | 51,65 % *

26'001 | 35'000 | 0,085751 % * | 43,93 % *

35'001 | 46'000 | 0,067110 % * | 36,55 % *

46'001 | 61'000 | 0,040663 % * | 30,45 % *

61'001 | 78'000 | 0,017287 % * | 27,51 % *

78'001 | 99'000 | 0,012380 % * | 24,91 % *

99'001 | 122'000 | 0,007468 % * | 23,19 % *

122'001 | 203'000 | 0,002373 % * | 21,27 % *

203'001 | 290'000 | 0,001963 % * | 19,56 % *

290'001 | 435'000 | 0,001702 % * | 17,09 % *

6. Der gemäss vorstehender Tabelle ermittelte Eigenmietwert umfasst einen Bereich zwischen mindestens 60 % und maximal 65 % des marktüblichen Mietwertes. Liegt dieser aber im Einzelfall trotzdem nachweislich unter 60 %, so wird er von Amtes wegen auf 60 % erhöht. Das entsprechende Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Diese umschreibt den Begriff des marktüblichen Mietwertes.

7. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Eigenmietwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums mehr als 60 % des marktüblichen Mietwertes beträgt, so beträgt der Eigenmietwert 60 % des marktüblichen Mietwertes. Das Nähere regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Diese umschreibt insbesondere auch sachgerechte und für den Steuerpflichtigen praktikable Kriterien für den von diesem zu erbringenden Nachweis.

8. Der Regierungsrat überprüft nach Ablauf von 6 Jahren anhand einer repräsentativen Erhebung, ob aufgrund veränderter Marktverhältnisse eine Anpassung der Korrekturfaktoren und der in Abs. 5 aufgeführten Umrechnungssätze vorgenommen werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt im Kalenderjahr 2024.

9. Einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums ist bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

10. Die kantonale Steuerverwaltung stellt den betroffenen Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Informationsschreiben mit den jeweils aktuellen Angaben zu den individuellen Liegenschaftswerten zu. Aus diesem müssen der steuerliche Brandlagerwert und diejenigen weiteren Zahlen betreffend die Liegenschaft hervorgehen, welche die betroffenen Steuerpflichtigen für die Einreichung ihrer Steuererklärungen benötigen. Der Versand dieser Dokumente hat auch dann jährlich zu erfolgen, wenn sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.

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