Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 27quater Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 9. Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27quater Steuergesetz · 9. Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen

1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft darstellen.

2. Die Teilbesteuerung gemäss Abs. 1 gilt auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens 1 Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

← § 27bis Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 27quinquies Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →