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CH-BL
§ 27quater Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 9. Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 27quater Steuergesetz · 9. Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft darstellen.
2. Die Teilbesteuerung gemäss Abs. 1 gilt auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens 1 Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.