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331 CH-BL

§ 27bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 27bis Steuergesetz · 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge

1. In vollem Umfange steuerbar sind Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

2. Für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, gilt folgende Übergangsregelung

a. * Renten werden besteuert zu

1. 60% der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

2. 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

3. 100% in allen übrigen Fällen;

b. * Kapitalabfindungen werden, nach Abzug der eigenen Beiträge des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, nach § 36 besteuert;

c. * den Leistungen des Steuerpflichtigen sind jene von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt auch für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.

3. Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsorge können die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die wegen der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. Absatz 2 Buchstabe c findet sinngemäss Anwendung.

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