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CH-BL
§ 27 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 27 Steuergesetz · 6. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung
1. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar. Vorbehalten bleibt § 27bis.