§ 25 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Berechnung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
§ 25 Steuergesetz · 3. Berechnung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
1. Als Kapitalgewinn von Selbständigerwerbenden gemäss § 24 Buchstabe b gilt
a. bei beweglichem Vermögen die Aufwertung in der Höhe des verbuchten Mehrwertes;
b. bei Veräusserung von beweglichem Geschäftsvermögen die Differenz zwischen Buchwert und Erlös;
c. bei Überführung von beweglichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert.
2. Wird eine Liegenschaft aufgewertet, veräussert oder aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, wird nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert (wieder eingebrachte Abschreibungen).
3. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
4. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.