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CH-BL
§ 24d Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2d. Anteilsmässige Besteuerung
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 24d Steuergesetz · 2d. Anteilsmässige Besteuerung
1. Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.