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CH-BL
§ 24c Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2c. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 24c Steuergesetz · 2c. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.