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331 CH-BL

§ 24a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2a. Mitarbeiterbeteiligungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
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§ 24a Steuergesetz · 2a. Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;

b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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