§ 23 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerbare Einkünfte - 1. Im allgemeinen
§ 23 Steuergesetz · 1. Im allgemeinen
1. Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen.
2. Steuerbar sind die Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen.
2bis. Naturaleinkünfte werden nach ihrem Marktwert bemessen. Davon ausgenommen ist der Eigenmietwert. Dieser ist wegen des besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakters der Eigenheimnutzung und in Berücksichtigung der geringen Disponibilität und der steuerlichen Begünstigung des selbstgenutzten Wohneigentums (§ 133 Absatz 2 Buchstabe c Kantonsverfassung) massvoll festzusetzen. Der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge ist gebührend Rechnung zu tragen; zuständig ist im Rahmen von § 27ter der Regierungsrat.
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4. Soweit Grundstückgewinne durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, unterliegen sie der Einkommenssteuer nicht.