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331 CH-BL

§ 22 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XI. Verbot von Steuerabkommen

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 Steuergesetz · XI. Verbot von Steuerabkommen

1. Steuerabkommen jeder Art sind dem Staat und den Gemeinden verboten.

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