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CH-BL
§ 22 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XI. Verbot von Steuerabkommen
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Steuergesetz · XI. Verbot von Steuerabkommen
1. Steuerabkommen jeder Art sind dem Staat und den Gemeinden verboten.