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CH-BL
§ 21 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bei Grundstückgewinnen und -verlusten
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Steuergesetz · 2. Bei Grundstückgewinnen und -verlusten
1. Bei der Bestimmung der steuerbaren Grundstückgewinne ist der Gestehungswert entsprechend der Geldwertveränderung umzurechnen, die seit dem Erwerb des Grundstückes eingetreten ist. Für die nach dem 1. Januar 1991 realisierten Grundstückgewinne wird die Geldwertveränderung zur Hälfte berücksichtigt.
2. Bei Vermögensverlusten ist hingegen die Berücksichtigung der Geldwertveränderung ausgeschlossen.