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331 CH-BL

§ 208 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XIX. Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundessteuer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 208 Steuergesetz · XIX. Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundessteuer

1. Vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (Bundessteueranteil) erhalten die Einwohnergemeinden 6,8 %.

2. Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur gesamten Einwohnerzahl aller Gemeinden sowie nach dem Verhältnis ihrer Steuerkraft juristischer Personen zur gesamten Steuerkraft juristischer Personen aller Gemeinden.

3. Einwohnerzahl und Steuerkraft werden wie folgt gewichtet

Jahr | Steuerkraft | Einwohnerzahl

2020 | 80 % | 20%

2021 | 60 % | 40 %

2022 | 40 % | 60 %

2023 | 20 % | 80 %

ab 2024 | 0 % | 100 %

4. Massgebend für die Einwohnerzahl ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik des der Auszahlung vorangehenden Jahres.

5. Massgebend für die Steuerkraft ist die durchschnittliche Steuerkraft juristischer Personen der Jahre 2009-2018. Die Definition der Steuerkraft richtet sich nach dem Finanzausgleichsgesetz.

6. Die Auszahlung an die Einwohnergemeinden erfolgt jeweils quartalsweise durch die kantonale Steuerverwaltung. Die 1. Auszahlung findet im 2. Quartal 2020, gestützt auf die Abrechnung für den Bundessteueranteil (Generalausweis) des 1. Quartals 2020, statt.

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