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CH-BL
§ 207 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XVIII. Vorgezogener Statuswechsel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 207 Steuergesetz · XVIII. Vorgezogener Statuswechsel
1. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbst geschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss §§ 63-65 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung gemäss § 54b einbezogen.