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331 CH-BL

§ 206 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XVII. Holding- und Domizilgesellschaften

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 206 Steuergesetz · XVII. Holding- und Domizilgesellschaften

1. Wurden juristische Personen nach §§ 63-65 besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuert.

2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

3. Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven nach Abs. 1 massgebliche Steuersatz beträgt für die Staatssteuer

a. bis 31. Dezember 2022 1,5 %;

b. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 1,6 %.

4. Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven nach Abs. 1 massgebliche Steuersatz beträgt für die Gemeindesteuer

a. bis 31. Dezember 2022 0,625 %;

b. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.

5. Der Reinertrag von juristischen Personen, welche nach §§ 63-65 besteuert wurden, wird auf Antrag mit maximal 4,4 % (Staatssteuer) bzw. 2,42 % (Gemeindesteuer) besteuert. Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungserträge nach § 59 sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum.

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