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331 CH-BL

§ 205 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XVI. Vorbehalt des milderen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 205 Steuergesetz · XVI. Vorbehalt des milderen Rechts

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

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