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CH-BL
§ 204 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 204 Steuergesetz · XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
1. Die Zuteilung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe resp. Erhöhung vor dem Jahr 2016 stattgefunden hat und die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören. Gleiches gilt, wenn die Vermögensrechte zum Geschäftsvermögen gehören und die Ausgabe von Gratisaktien oder die Gratisnennwerterhöhung nicht verbucht wurde.