Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 204 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 204 Steuergesetz · XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

1. Die Zuteilung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe resp. Erhöhung vor dem Jahr 2016 stattgefunden hat und die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören. Gleiches gilt, wenn die Vermögensrechte zum Geschäftsvermögen gehören und die Ausgabe von Gratisaktien oder die Gratisnennwerterhöhung nicht verbucht wurde.

← § 203 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 205 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →