§ 203 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XIV. Nachbesteuerung von Bausparkapital
§ 203 Steuergesetz · XIV. Nachbesteuerung von Bausparkapital
1. Eine Nachbesteuerung des Bausparkapitals gemäss § 29bis des Steuergesetzes in seiner bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung erfolgt im Jahr der zweckwidrigen Verwendung, bei Wegzug ins Ausland oder bei unbenutztem Ablauf der Frist zur zweckgemässen Verwendung.
2. Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2006 oder später Bauspareinlagen getätigt und diese steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital bis spätestens 2017 zweckgemäss im Sinne von § 29bis Absatz 1 des Steuergesetzes in seiner bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung. Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen.
3. Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2005 oder früher Bauspareinlagen getätigt und steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital innert der in § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes in seiner bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung genannten Frist zweckgemäss zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.